Angaben zum Land, in dem die Krankenversicherung abgeschlossen ist

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Sie sind verpflichtet, uns das Land zu nennen, in dem Ihre Krankenversicherung abgeschlossen ist, wenn Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, nach Dänemark gezogen sind und:

  • Sie Staatsbürger eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz sind oder
  • Sie unmittelbar vor Ihrer Einreise nach Dänemark in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz gelebt haben.

Dänische Staatsbürger sind verpflichtet, das Land, in dem die Krankenversicherung abgeschlossen ist, anzugeben, wenn sie aus einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz zurück nach Dänemark ziehen.

Diese Angabe ist notwendig, damit Udbetaling Danmark feststellen kann, wer für die Kosten aufkommen muss, wenn Sie Leistungen des dänischen Gesundheitswesens in Anspruch nehmen. Aufgrund von EU-Vorschriften werden diese Kosten nämlich in einigen Fällen aus einem anderen europäischen Land und nicht von Dänemark gedeckt. Dieses Land wird auch als für die Krankenversicherung zuständiges Land bezeichnet.

Das Land, in dem die Krankenversicherung abgeschlossen ist, müssen Sie immer angeben, auch wenn Ihnen noch weitere Angaben oder Nachweise fehlen. Fehlende Unterlagen können zu einem späteren Zeitpunkt an Udbetaling Danmark, Kongens Vænge 8, 3400 Hillerød, gesendet werden.

Zu den EU-/EWR-Staaten gehören Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, einschl. Nordirland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern. Die Vorschriften für Sozialversicherungen gelten auch für die Schweiz.

In einigen Fällen werden Sie gebeten, die entsprechenden Unterlagen anzuhängen, wenn Sie das Formular „Angaben zum Land, in dem die Krankenversicherung abgeschlossen ist“ ausfüllen. Das gilt, wenn Sie:

  • aus einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz entsendet wurden
  • in einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz erwerbstätig sein werden
  • Arbeitslosengeld aus einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz beziehen
  • ausländischer Studierender sind
  • Rentner sind und eine Rente nur aus einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz beziehen
  • Sozialleistungen aus einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz beziehen, beispielsweise Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Krankengeld oder Vorruhestandsgeld.

Die jeweiligen erforderlichen Unterlagen sind von Ihrer Situation abhängig. Denkbar sind:

  • EU-Krankenversicherungsformular E 106, E 109, E 121, S072 bzw. S1
  • Gültige EU-Krankenversicherungskarte
  • Entscheidung über Sozialversicherungspflicht bzw. das Attest A1 oder die Ablehnung der Ausstellung des Attests A1

Sie müssen auf jeden Fall das Formular ausfüllen und einreichen, auch wenn Ihnen noch Unterlagen fehlen.

Scannen oder fotografieren

Sie die Unterlagen Es ist hilfreich, die Unterlagen als Dateien auf dem Computer gespeichert zu haben, bevor Sie den Antrag ausfüllen. Sie können die notwendigen Unterlagen zum Beispiel einscannen oder mit Ihrem Smartphone fotografieren und diese Dateien auf dem Computer speichern.

Sie müssen nicht alle Unterlagen einreichen

  • Wenn Sie sowohl die EU-Krankenversicherungskarte als auch das Krankenversicherungsformular haben, benötigen wir nur das Formular.
  • Wenn Sie über einen solchen Krankenversicherungsnachweis verfügen, ist die Einreichung der Entscheidung über Sozialversicherungspflicht bzw. des Attests A1 nicht notwendig.

Attest A1 und EU-Krankenversicherungsformulare

Das Attest A1 ist ein Dokument, aus dem hervorgeht, in welchem Land Sie sozialversicherungspflichtig sind. Wenn Sie von einem Arbeitgeber außerhalb Dänemarks entsendet wurden, um in Dänemark erwerbstätig zu sein, müssen Sie das Attest A1 bei der zuständigen Behörde an Ihrem Wohnsitz beantragen. Wenn Sie in mehreren Ländern erwerbstätig sind, wenden Sie sich an die Abteilung für internationale Sozialversicherung (International Social Sikring) bei Udbetaling Danmark.

Die EU-Krankenversicherungsformulare werden von der Krankenversicherung des Landes ausgestellt, in dem Sie sozialversicherungspflichtig sind.

Unter bestimmten Umständen fallen Sie unter die Sozialversicherungspflicht in einem anderen Land. Die Kosten für die Nutzung Ihrer dänischen Krankenversicherungskarte werden dann vom Krankenversicherungsträger des jeweiligen Landes getragen. Dies gilt beispielsweise der Fall, wenn Sie:

  • von einem Arbeitgeber aus einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz nach Dänemark entsendet wurden
  • in einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz erwerbstätig sein werden
  • Arbeitslosengeld aus einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz beziehen
  • ausländischer Studierender sind
  • Rentner sind und eine Rente nur aus einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz beziehen
  • Sozialleistungen aus einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz beziehen, beispielsweise Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Krankengeld oder Vorruhestandsgeld

Wenn Sie das Formular eingereicht haben, entscheidet Udbetaling Danmark, ob Sie in Dänemark oder einem anderen Land krankenversicherungspflichtig sind. Dies ist wichtig für die Feststellung, welcher Krankenversicherungsträger für die Kosten aufkommt, wenn Sie Leistungen des dänischen Gesundheitswesens in Anspruch nehmen.

Die Entscheidung betreffend die Krankenversicherungspflicht wird anhand Ihrer Angaben und Ihrer Nachweise gefällt. Falls wir weitere Informationen benötigen, werden wir uns an Sie wenden.

Unterlagen, die Sie nicht zusammen mit dem Formular einreichen, müssen nachträglich eingereicht werden.

Vergessen Sie nicht, alle Seiten mit Ihrer dänischen CPR-Nummer zu kennzeichnen. Die Unterlagen werden an folgende Anschrift geschickt:

Udbetaling Danmark
Kongens Vænge 8
3400 Hillerød
Dänemark

Wenn Sie MitID haben, können Sie die Unterlagen auch elektronisch über www.borger.dk einreichen.

Bei Fragen können Sie uns immer telefonisch erreichen unter Tel.: (+45) 70 12 80 81.